§ 1 – Name und Sitz des Vereins
Der Verein, der Mitglied im Chorverband Niedersachsen – Bremen e.V. im Deutschen Sängerbund e.V. ist, trägt den Namen „Sine Nomine e.V.“. Er hat seinen Sitz in 49219 Glandorf und ist/wird in das Vereinsregister im Amtsgericht Bad Iburg eingetragen.
§ 2 – Zweck des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts ,,steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO).
Zweck des Vereins ist die Pflege des Chorgesanges. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch folgende Maßnahmen
- Auftritte bei Konzerten und anderen musikalischen Veranstaltungen, die ggf. auch in Eigenverantwortung organisiert werden.
- Durch regelmäßige Proben bereitet sich der Chor auf diese Konzerte und andere musikalische Veranstaltungen vor.
Zur Verwirklichung dieser Aufgaben stellt sich der Chor dabei auch in den Dienst der Öffentlichkeit. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln der Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütungen begünstigt werden. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Jeder Beschluss über die Änderung der Satzung ist vor dessen Anmeldung beim Register dem zuständigen Finanzamt vorzulegen.
Die Erfüllung des Vereinszweckes geschieht ohne Bevorzugung einer politischen oder konfessionellen Richtung.
§ 3 – Mitglieder
Der Verein besteht aus singenden und fördernden Mitgliedern. Singendes Mitglied kann jede stimmbegabte Person sein. Förderndes Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person sein, die die Bestrebungen des Chores unterstützen will, ohne selbst zu singen.
Um die Aufnahme in den Verein ist beim Vorstand nachzusuchen.
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Lehnt dieser den Aufnahmeantrag ab, so steht dem Betroffenen die Berufung zur Mitgliederversammlung zu. Diese entscheidet endgültig.
§ 4 – Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet
a) durch freiwilligen Austritt
b) durch Tod
c) durch Ausschluss
Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer vierwöchigen Kündigungsfrist zum Ende eines Geschäftsjahres. Bis zu diesem Zeitpunkt bleibt das ausscheidende Mitglied zur Bezahlung des Mitgliederbeitrages verpflichtet.
Der Tod eines Mitgliedes bewirkt das sofortige Ausscheiden.
Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, mit sofortiger Wirkung durch den Vorstand ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist von mindestens einem Monat Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes bekanntzumachen. Gegen den Beschluss steht dem Mitglied die Berufung zur Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zugang des eingeschriebenen Briefes beim Vorstand eingelegt werden. Die Mitgliederversammlung, die über die Berufung endgültig entscheidet, ist innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der Berufungsschrift einzuberufen. Macht ein Mitglied von der Berufung keinen Gebrauch, so unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluss mit der Folge, dass eine gerichtliche Anfechtung nicht mehr möglich ist.
§ 5 – Pflichten der Mitglieder
Alle Mitglieder haben die Interessen des Vereins zu fördern. Die singenden Mitglieder haben außerdem die Pflicht, regelmäßig an den Proben teilzunehmen. Jedes Mitglied ist verpflichtet, den von der Mitgliederversammlung festgelegen Beitrag pünktlich zu entrichten. Gleiches gilt für den von der Mitgliederversammlung aus besonderen Anlass beschlossenen Umlagensatz.
§ 6 – Verwendung der Finanzmittel
Mitgliedsbeiträge und andere Zuwendungen dienen allein dem beschriebenen Zweck des Vereins. Nicht mit dem angegebenen Zweck zu vereinbarende Zuwendungen oder unangemessene Vergütungen dürfen aus Vereinsmitteln weder an Mitglieder noch an andere natürliche oder juristische Personen gewährt werden.
§ 7 – Organe des Vereins
Die Organe der Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
§ 8 – Die Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschlussfassende Organ. Sie ist mindestens einmal im laufe eines Jahres durch den Vorstand einzuberufen, im übrigen dann, wenn mindestens 1/3 der Mitglieder dieses beantragen.
Eine Mitgliederversammlung ist zwei Wochen vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einzuberufen. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die erschienene Anzahl der Mitglieder immer beschlussfähig.
Die Mitgliederversammlung wird von dem/der Vorsitzenden oder dessen/deren Vertreter/in geleitet. Alle Beschlüsse, mit Ausnahme des Beschlusses der Auflösung des Vereins, werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst und durch den/die Schriftführer/in protokolliert. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder. Bei vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist das Stimmrecht an die volle Geschäftsfähigkeit gemäß BGB gebunden. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
a) Feststellung, Abänderung und Auslegung der Satzung;
b) Entgegennahme des Jahresberichts und der Jahresabrechnung des Vorstandes;
c) Wahl des Vorstandes auf die Dauer von zwei Jahren;
d) Wahl von zwei Rechnungsprüfer/innen auf die Dauer von zwei Jahren;
e) Festsetzung des Mitgliederbeitrages;
f) Genehmigung der Jahresrechnung und Entlastung des Vorstandes;
g) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins;
h) Entscheidung über die Berufung nach § 3 und § 4 dieser Satzung;
i) Ernennung von Ehrenmitgliedern
j) Entgegennahme des musikalischen Berichts des/der Chorleiter/s/in.
k) Sonstiges (u. a. Gründung gezielter Ausschüsse wie musikalischer Beirat, Festausschuss)
Jedem Mitglied steht das Recht zu, Anträge einzubringen. Diese Anträge sind eine Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich und begründet beim Vorstand einzureichen.
§ 9 – Der Vorstand
Der Vorstand ist das Leitungsorgan des Vereins. Er versteht sich als kollegiales Leitungsgremium und trägt gemeinsam die Verantwortung für das Wohl des Chores.
Der Vorstand besteht aus
a) dem geschäftsführenden Vorstand
b) dem/der Chorleiter/in
c) ggf. einem Beirat, gebildet aus bis zu acht singenden Mitglieder der Chores (wenn möglich, je zwei Vertreter der vier Singstimmen).
Dem geschäftsführenden Vorstand gehören an:
a) der/die Vorsitzende
b) der/die stellvertretende Vorsitzende
c) der/die Schriftführer/in
d) der/die Kassenführer/in.
Der geschäftsführende Vorstand ist Vorstand im Sinne der § 26 BGB. Jedes Mitglied ist allein
vertretungsberechtigt.
Scheidet ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes während der Wahlzeit aus, so übernimmt auf Beschluss des Vorstandes eines der übrigen Vorstandsmitglieder die Geschäfte des Ausscheidenden bis zur satzungsgemäßen Neuwahl des Vorstandes.
Der Vorstand wird auf zwei Jahr gewählt und bleibt bis zur Bestellung eines neuen Vorstandes im Amt. Hiervon ausgenommen ist der/die Chorleiter/in, der/die durch den Vorstand bis auf Widerruf berufen wird.
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die von dem/der Vorsitzenden oder dem/der stellvertretenden Vorsitzenden einberufen und geleitet werden. Die Beschlüsse des Vorstandes sind schriftlich niederzulegen und von dem/der Schriftführer/in zu unterzeichnen.
§10 – Das Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 11 – Auflösung
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens dafür einberufenen Mitgliederversammlung mit Zustimmung von 3/4 der erschienenen Mitglieder beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der/die Vorsitzende und der/die stellvertretenden Vorsitzende die gemeinsam vertretungsberechtigten Liquidatoren.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an den Chorverband Niedersachsen – Bremen e.V., der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 12 – Schlussbestimmung
Beschlüsse des Vorstandes und/oder der Mitgliederversammlung dürfen dieser Satzung nicht widersprechen.
Diese Satzung ist in der Mitgliederversammlung vom 18.09.1998 beschlossen worden und tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Glandorf, den 18.09.1998
(Der Verein „Sine Nomine e. V.“ wurde am 13. Oktober 1998 in das Vereinsregister des Amtsgerichts Bad Iburg eingetragen.)